Bild vom leeren Plenarsaal

Aufgaben und Funktion

Amt des Behindertenbeauftragten

Die Tätigkeitsschwerpunkte des Beauftragten sind insbesondere in § 20 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) festgelegt.

Der Beauftragte hat nach dem Gesetz

  1. darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen abgebaut werden und die Verbesserung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erreicht wird,
  2. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken,
  3. darauf hinzuwirken, das geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen abgebaut und verhindert werden,
  4. Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und Verbände und Institutionen zu sein,
  5. Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel zu betreiben, das Verständnis für Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit zu erweitern,
  6. dem Landtag und der Landesregierung mindestens einmal in der Legislaturperiode des Landtags über seine Tätigkeit zu berichten,
  7. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
  8. eng mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen von Menschen mit Behinderungen zusammenzuarbeiten.