Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG)

Das ThürGIG wurde 2019 verabschiedet und ging aus dem im Jahre 2005 beschlossenen Thüringer Behindertengleichstellungsgesetz hervor. Es stellt eine umfassende Arbeitsgrundlage für den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und die Behörden und öffentlichen Stellen in unserem Freistaat dar. Das Gesetz verpflichtet beispielsweise zum Abbau von Barrieren und Schutz vor Diskriminierung. Aber auch die verschiedenen Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen auf Landes- und kommunaler Ebene und das Verbandsklagerecht finden sich im ThürGIG wieder. Es ist im bundesweiten Vergleich ein sehr fortschrittliches Gesetz, das den Menschen mit Behinderungen in Thüringen zugutekommt.

Die Fraktionen im Thüringer Landtag einigten sich zum Jahreswechel 2020/21 auf eine Novellierung des Thüringer Inklusionsgesetzes.
Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen die folgenden:

  • Erweiterung der Pflicht zur Bestandserfassung der Barrierefreiheit auf alle Immobilien staatlicher Institutionen, also auch der Kommunen
  • Klarstellung, dass gehörlose Eltern einen Anspruch auf bezahlte Dolmetschereinsätze bei der Kommunikation mit dem Kindergarten haben, auch wenn das Kind selbst nicht behindert ist
  • Angleichung der Besoldung des Landesbehindertenbeauftragten an die des Bürgerbeauftragten und des Aufarbeitungsbeauftragten
  • Verankerung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit mit den Bereichen Bauen, Verkehr und Digitales
  • Erweiterung des Beanstandungsrechtes des Landesbeauftragten
  • Erweiterung des Landesbehindertenbeirates auf 16 stimmberechtigte Mitglieder
  • Einführung einer Pflicht zur Bestellung kommunaler Behindertenbeauftragter in Landkreisen und kreisfreien Städten
  • Einführung einer Pflicht der Förderung hauptamtlicher kommunaler Behindertenbeauftragter und kommunaler Beiräte durch das Land

Hier finden Sie das ThürGIG in der aktuellen Fassung.