In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt arbeiten kommunale Behindertenbeauftragte. Darüber hinaus sind auch in einigen kreisangehörigen Städten Behindertenbeauftragte bestellt. Diese beraten Bürgerinnen und Bürger in Einzelfällen und stehen den Kommunen und lokalen Politikern bei Fragen beratend zur Seite.
Die Aufgaben und Kompetenzen der kommunalen Beauftragten sind in § 22 ThürGiG geregelt und von dem jeweils vor Ort festgelegten Aufgabenzuschnitt abhängig. Insbesondere zählen dazu gemäß § 22 (4) die folgenden Tätigkeiten und Befugnisse:

  1. Teilnahme an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrats, des Kreistages, des Gemeinderates oder der Gemeinschaftsversammlung,

  2. Beratung des Stadtrats oder Kreistags und der jeweiligen Verwaltung bei der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes,

  3. Beratung von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen sowie Verbänden von Menschen mit Behinderungen in individuellen und allgemeinen Angelegenheiten.

  4. Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Institutionen,

  5. Mitwirkung in regionalen und überregionalen Gremien.