Neuerungen im sozialrechtlichen Bereich ab 2023

Von der "Blindenhilfe nach § 72 SGB XII" über angepasste "Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe" bis zur aktuellen "Einführung des Bürgergeldes" - im neuen Jahr gibt es einige Neuregelungen im Bereich Arbeit und Soziales, die u.a. für blinde und sehbehinderte Menschen bedeutsam sein können.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) hat auf folgende Punkte und Besonderheiten hingewiesen:

Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Zum neuen Jahr treten für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft. Das betrifft u. a. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, aber auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. 

Im Einzelnen: 

  • Der Vermögensschonbetrag erhöht sich von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Für die "kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte" im Sinne der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gilt damit: 
    Grenze für eine alleinstehende Person: 10.000 Euro; 
    Grenze für Leistungsbeziehende mit Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Ehegattin/Lebenspartnerin: 10.000 Euro plus 10.000 Euro gleich 20.000 Euro; 
    Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unter-haltene Person (insbesondere für die Kinder) verbleibt es bei jeweils zusätzlich 500 Euro. 
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug wird dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7.500 Euro nicht überschreitet.
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes ist nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird weitgehend freigestellt. 
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
  • Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nur in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig einzusetzen ist.  

Weitere Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem SGB XII und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-versorgungsgesetz (BVG). Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe wie folgt:

  • Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro

Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unter-kunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.

Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 wurden im Herbst 2022 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnus-gemäß angepasst. Das betrifft auch die Bezugsgröße, die für die Berechnung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe maßgeblich ist. Sie beträgt nunmehr 40.740 Euro. Damit gelten in der Eingliederungshilfe folgende Freigrenzen:

  • Einkommen überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit: 85% der Bezugsgröße = 34.629 Euro
  • Einkommen überwiegend aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus Vermietung/Verpachtung:  75% der Bezugsgröße = 30.555 Euro
  • Einkommen überwiegend aus Renteneinkünften:  60% der Bezugsgröße   = 24.444 Euro
  • Vermögensfreibetrag: 150% der Bezugsgröße = 61.110 Euro

Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 01.01.2023 ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung erhöhen sich die Hinzuverdienstgrenzen: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsmin-derung orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenver-sicherung und beträgt im Jahr 2023 17.823,75 Euro. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Hinzuverdienst-grenze im Jahr 2023 35.647,50 Euro. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenver-sicherung erfragt werden.

Weitere Informationen

Ergänzende Informationen zur "Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung" ab 2023 sowie zur "Einführung des Bürgergeldes" finden Sie auf den Seiten
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

(Quelle: DBSV e.V.)