Testpflicht an Thüringer Schulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Ausnahmen gelten ausschließlich in besonders schwerwiegenden Einzelfällen

Gem. § 28 b Abs. 3 IfSG müssen sich auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderung einem Corona-Test unterziehen, solange die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Nach zahlreichen Elternanfragen diesbezüglich wandte sich der Landesbeauftragte mit einer Anfrage an das Thüringer Bildungsministerium (TMBJS). Nach Auskunft des TMBJS sind „Ausnahmen von der Testpflicht ausschließlich in besonders schwerwiegenden Einzelfällen, beispielsweise bei Schülerinnen und Schülern mit schwerer und mehrfacher Behinderung, auf schriftlichen Antrag beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unter Vorlage von Nachweisen möglich.“

Zu den Einzelheiten führte das zuständige Referat weiter aus:
„Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in der geistigen Entwicklung sind von der Testpflicht nach § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG befreit,

  1. wenn die Durchführung von Selbsttests mit Hilfestellung der Eltern oder sonstigem unterstützenden Personal (z.B. Integrationshelfer) nicht möglich ist,
  2. wenn die Durchführung von Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal in oder außerhalb der Schule nicht möglich ist und keine Bescheinigung  nach  § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgelegt werden kann sowie
  3. wenn keine anderweitigen Testmöglichkeiten (z.B. andere Testmethoden) für die Schülerin oder den Schüler bestehen.

Alle drei Voraussetzungen müssen für die Genehmigung der Ausnahme von der Testpflicht ausreichend glaubhaft dargelegt werden (bspw. durch eine Situationsbeschreibung) . Das Erfordernis der zwingenden Teilnahme am Präsenzunterricht ist in diesen Fällen ergänzend zu begründen.“